Verschwörungstheorien zum Coronavirus

  • Politiker mit Galgen oder KZ-Uniformen zu versehen, fällt jetzt unter genau welche Kategorie?

    Ersteres nicht in Ordnung, letzteres in heutigen Zeiten eine Übertreibung aber nicht ganz unberechtigt.


    Dass mit der Todesstrafe im GG und der Ewigkeitsklausel wusste ich tatsächlich nicht. Das werde ich aber nochmal genauer überprüfen, denn z.b. im Wiki Artikel zur Ewigkeitsklausel wird die Todesstrafe nicht aufgeführt.


    Ich weiss aber auch nicht, warum die Ewigkeitsklausel selbst nicht in der Ewigkeitsklausel genannt ist. Keine Ahnung, ist mir relativ schnurz, ich verlasse mich nicht auf solche von Gewalttätern etablierten, menschgemachten Gesetze.

  • @Unmensch : Also bzgl. Todesstrafe und Ewigkeitsklausel scheint es da Kontroversen zu geben.


    Poste doch mal die entsprechenden Artikel, durch die du das abgedeckt siehst...


    Ich sehe da: ("Todesstrafe ist abgeschafft")

    Art. 102 GG - dejure.org


    und das da: (Ewigkeitsklausel)


    Art. 79 GG – [Änderungen des Grundgesetzes. Ewigkeitsklausel]
    Art. 79 GG – Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
    lxgesetze.de


    In der Ewigkeitsklausel ist ARt. 102 nicht enthalten - demnach ist die wiedereinführung der Todesstrafe durch eine Gesetzesänderung möglich.


    Das bestätigt auch das hier:

    Zitat
    1. Diskutiert wird immer wieder, ob Artikel 102 abgeschafft werden, also die Todesstrafe wieder eingeführt werden könnte. Nach hier vertretener Ansicht wäre das auf jeden Fall grundsätzlich in einer ganz neuen Verfassung nach Artikel 146 GG möglich, völkerrechtliche Bedenken einmal außen vorgelassen (s.u.). Die herrschende Meinung lehnt die Einführung der Todesstrafe in diesem Grundgesetz ab. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgeber gezielt dagegen entschieden hat, die Abschaffung der Todesstrafe in Artikel 2 GG aufzunehmen, so ist die Abschaffung an sich der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 nicht unterworfen. Die Frage ist weiter, ob Artikel 102 nur eine Klarstellung und Erweiterung von Artikel 1 und 2 GG ist und damit das Verbot der Todesstrafe schon aus den dort normierten Grundrechten herzuleiten ist, was kontrovers diskutiert werden kann. Letztlich dürfte aber aufgrund der Verfassungsentwicklung und -praxis eine Wiedereinführung der Todesstrafe im Rahmen dieses Grundgesetzes inzwischen nach der herrschenden Meinung ausgeschlossen sein.

    Quelle


    Dass die Todesstrafe unter den Gummiparagraphen Artikel 1 fällt, hatte ich mir auch überlegt. Aber mit der Menschenwürde ist das so eine Sache XD und Auslegungsbedürftig. und Auslegungen ändern sich bekanntlich.

  • SeeBee


    Dort wird auf nichts anderes verwiesen, als was ich bereits schrieb: Die Todesstrafe ist nur dadurch abzuschaffen, wenn ausnahmslos die gesamte Verfassung aufgehoben wird.

    Und wenn es keine Verfassung mehr gibt, herrscht quasi Anarchie. Dann kannst du ohnehin straflos töten, wen du töten willst. Halt solange es in der Anarchie nicht die selbstaufgelegten moralischen und menschlichen Werte gibt, die dich dazu anhalten, es nicht zu tun. Nichts anderes ist eine Verfassung.

  • Die Todesstrafe ist nicht von der Ewigkeitsklausel abgedeckt.

    Ewig im Sinne dieser heutigen Verfassung. Wenn diese heutige Verfassung außer Kraft gesetzt wird (funktioniert nur durch Komplettauflösung des Grundgesetzes), dann verliert natürlich jeder Artikel, auch der um die Todesstrafe, komplett seine Bedeutung.

    Anders gesagt: Dein Haus steht fest bis in alle Zeiten in seinen Grundmauern. Wenn du aber mit einem Bagger das Haus abträgst, dann stürzt es - oh Wunder - plötzlich doch ein.

  • Ewig im Sinne dieser heutigen Verfassung.

    Nein, auch das nicht. Die Todesstsrafe kann auch unter Beibehaltung der Verfassung durch ein entsprechendes Gesetz wieder eingeführt werden, denn der Artikel, der die Todesstrafe als abgeschafft erklärt, ist nicht in der Ewigkeitsklausel enthalten.


    Und das steht schwarz auf weiß in den von mir geposteten Verfassungsauschnitten und Artikeln, auch wenn du zu blind oder zu stur bist, das zu erfassen.

  • Nach der heute herrschenden Rechtsmeinung verletzt eine Todesstrafe jedoch in jedem Fall die unantastbare Menschenwürde und verstößt damit gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Da dieser durch die Ewigkeitsklausel gegen Änderungen geschützt ist, sei Art. 102 GG streng genommen überflüssig und habe nur klarstellende Funktion.

  • Die theorie, dass das von art 1 abgedeckt ist, habe ich ja auch in erwägung gezogen.


    Auf jeden fall ist es nicht von der ewigkeitsklausel direkt abgedeckt.


    Btw - wer legt denn eigentlich fest, was im rahmen der menschenwürde liegt und tastet es die menschenwürde nicht zumindest an, wenn das für einen bestimmten menschen von einem anderen festgelegt wird, der sich damit über ihn stellt? Nach dem motto: ich lege jetzt mal fest, was deine menschenwürde ist?


    Insofern muss man schon sehen, dass diemenschenwürde ein ziemlicher gummiparagraph ist, unter dem man - je nachdem wie verdreht man ist - alles mögliche subsumieren kann wobei sie imo schon lange durch das verletzt ist, was diesen apparat im innersten kern am laufen hält.


    Wie gesagt, dass eine todesstrafe gegen die menschenwürde verstösst ist eine auslegung und die ändern sich.


    Wöllte man es stichfest haben, hätte man den artikel in die ewigkeitsklausel direkt aufnehmen können.


    Unter den gegebenen umständen glaube ich nicht daran, dass das so eindeutig ist, wie manche das gerne darstellen.